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Neues GwG: Stand März 2026, was Treuhänder jetzt wissen sollten

  • Redaktion sro-anschluss.ch
  • 5. März
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 10. März

Stand, 4. März 2026


Hinweis, dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls.


Die Revision des Geldwäschereigesetzes ist im März 2026 für die Treuhandpraxis vor allem ein Vorbereitungsthema. Die politische Richtung ist beschlossen, gleichzeitig hängt die konkrete Umsetzung in vielen Punkten davon ab, wie die Ausführungsbestimmungen formuliert werden und wie die spätere Praxis einzelne Abgrenzungen handhabt. Treuhandunternehmen tun gut daran, das Thema jetzt strukturiert anzugehen, damit Prozesse, Zuständigkeiten und Dokumentation rechtzeitig belastbar sind.


Was sich 2026 ändert, kurz und praxisnah


In der Sache geht es um zwei Schwerpunkte. Erstens wird die Transparenz rund um wirtschaftlich berechtigte Personen bei juristischen Strukturen ausgebaut, wobei ein zentrales Register vorgesehen ist, das nicht für die breite Öffentlichkeit gedacht ist, sondern für berechtigte Behörden und, im Rahmen der Sorgfaltspflichten, auch für GwG-pflichtige Akteure. Zweitens wird der Anwendungsbereich des GwG erweitert, und zwar auf ausgewählte, als risikoreich eingestufte Beratungs- und Mitwirkungstätigkeiten, namentlich im Umfeld von Immobilientransaktionen sowie bei der Gründung, Strukturierung und teils auch der Verwaltung bestimmter rechtlicher Strukturen.


Für Treuhänderinnen und Treuhänder ist wichtig, dass damit nicht „die ganze Branche“ automatisch neu erfasst wird. Relevanz entsteht dort, wo ein Treuhandunternehmen über die reine Administration hinaus in einer Weise mitwirkt, die für die Vorbereitung oder Durchführung eines konkreten Vorgangs faktisch wesentlich ist, oder wo Dienstleistungen rund um Strukturen angeboten werden, die primär der Vermögens- oder Beteiligungshaltung dienen und nicht dem operativen Geschäft.



Was bedeutet das für Schweizer Treuhandunternehmen


Die zentrale Frage lautet, welche Tätigkeiten im eigenen Haus tatsächlich erbracht werden. Klassische Treuhandleistungen, etwa Buchführung, Jahresabschluss, Lohnadministration oder allgemeine Administration, sind nicht per se das Kernthema dieser Revision. Aufmerksamer geprüft werden sollten hingegen Mandate, bei denen die Treuhandpraxis transaktionsnah arbeitet oder Strukturen gestaltet, etwa bei Gründungen und Strukturierungen, bei der Mitwirkung an Eigentums- oder Kontrollverhältnissen, bei der Vorbereitung und Abwicklung bestimmter Transaktionen, sowie bei Dienstleistungen, die die Bereitstellung eines Domizils oder eines Sitzes für Rechtseinheiten umfassen, wenn diese Leistungen in einem geschäftsmässigen Rahmen und über eine gewisse Dauer erbracht werden.


Ebenfalls relevant ist, dass das neue Regime typischerweise nicht nur materielle Pflichten betrifft, sondern auch organisatorische Anforderungen. Wo GwG-Pflichten im Raum stehen, werden in der Praxis regelmässig Fragen zur Identifikation der Vertragspartei, zur Feststellung wirtschaftlich berechtigter Personen, zur Dokumentation, zur risikobasierten Vertiefung von Abklärungen, sowie zur internen Organisation und Schulung entscheidend. Ob diese Pflichten im konkreten Fall greifen, hängt von der Mandatsgestaltung, der Rolle im Vorgang und den definitiven Vollzugsregeln ab.


SRO-Anschluss, weshalb das Thema jetzt häufiger auftaucht


Wo eine Unterstellung oder eine GwG-nahe Tätigkeit ernsthaft in Betracht kommt, stellt sich praktisch immer auch die Frage nach der passenden organisatorischen Einbettung. In vielen Konstellationen führt das zur Abklärung, ob ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation notwendig werden kann, und welche internen Grundlagen dafür vorhanden sein müssen, etwa klare Verantwortlichkeiten, nachvollziehbare Prozesse, ein funktionierendes Kontrollkonzept und eine konsistente Dokumentation.


Für Treuhandunternehmen, die bereits heute GwG-Prozesse kennen, wird zusätzlich wichtig, wie neue oder erweitere Tätigkeitsbereiche organisatorisch integriert werden können, ohne Doppelspurigkeiten zu schaffen, und ohne dass Verantwortlichkeiten unklar werden.


Was Treuhandunternehmen im März 2026 sinnvoll vorbereiten können


Auch ohne endgültige Detailkonkretisierung lässt sich jetzt pragmatisch vorarbeiten. Sinnvoll ist erstens eine Bestandsaufnahme der angebotenen Leistungen und der Mandatsarten, mit Fokus auf transaktionsnahe Tätigkeiten und strukturierungsnahe Dienstleistungen. Sinnvoll ist zweitens eine Prozesssicht, also wie Mandate angenommen werden, wer welche Abklärungen vornimmt, wie die Akten geführt werden, wie Entscheidungen begründet werden, und wie Eskalationen oder Verdachtsmomente intern gehandhabt würden. Sinnvoll ist drittens ein realistischer Schulungs- und Verantwortlichkeitsrahen, damit Mitarbeitende wissen, was erwartet wird, und damit die Umsetzung im Alltag funktioniert.


Diese Vorarbeit hat einen klaren Vorteil, sobald die definitive Ausgestaltung vorliegt, kann gezielt nachgeschärft werden, statt unter Zeitdruck Grundstrukturen aufzubauen.


Fazit

Im März 2026 ist das revidierte GwG für Treuhänderinnen und Treuhänder vor allem ein Thema der geordneten Vorbereitung. Der grobe Zeitrahmen ist absehbar, die praktische Reichweite hängt jedoch wesentlich von der definitiven Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen und der späteren Praxis ab. Treuhandunternehmen sind gut beraten, jetzt eine interne Standortbestimmung vorzunehmen, transaktionsnahe und strukturierungsnahe Leistungen sauber zu erfassen, Verantwortlichkeiten und Dokumentationslogik zu schärfen, und die organisatorische Anschlussfähigkeit an eine allfällige Selbstregulierung frühzeitig mitzudenken.


Hinweis zum Schluss, ob eine konkrete Tätigkeit unter das GwG fällt, oder ob ein SRO-Anschluss erforderlich wird, hängt vom konkreten Tätigkeitsprofil, der Mandatsgestaltung und den finalen Vollzugsregeln ab. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Einzelfallbeurteilung.





 
 
 

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