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Neue GwG-Pflichten für Berater: Betroffenheit, SRO-Anschluss und Vorbereitung

Redaktion sro-anschluss.ch
18. Aug.
6 Min. Lesezeit

Das GwG für Berater wird ab dem 1. Oktober 2026 für zahlreiche Treuhand-, Rechts-, Immobilien- und Unternehmensberatungen praktisch relevant. Neu genügt bei bestimmten risikobehafteten Geschäften bereits die berufsmässige Mitwirkung an einer finanziellen Transaktion; eine eigene Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte ist nicht in jedem Fall erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Steuerberatung, Buchführung oder Gesellschaftsgründung automatisch dem Geldwäschereigesetz untersteht. Entscheidend sind die konkrete Leistung, ihr Zusammenhang mit einem gesetzlich genannten Rechtsvorgang, die Berufsmässigkeit und mögliche Ausnahmen. Der folgende Überblick zeigt, wie Unternehmen ihre Betroffenheit prüfen, welche Pflichten vorbereitet werden sollten und wann ein SRO-Anschluss erforderlich wird.

Rechtsstand: Was gilt heute und was ändert sich am 1. Oktober 2026?

Bis zum 30. September 2026 gilt das bisherige Recht. Beratungsunternehmen können bereits heute als Finanzintermediäre unterstellt sein, etwa wenn sie berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, verwahren, verwalten oder deren Übertragung veranlassen. Die blosse Berufsbezeichnung «Treuhänder», «Steuerberaterin» oder «Unternehmensberater» entscheidet darüber nicht.

Beschlossene Änderung: Das Parlament verabschiedete die GwG-Teilrevision am 26. September 2025. Der Bundesrat setzte die neuen Beraterbestimmungen und die definitive Änderung der Geldwäschereiverordnung auf den 1. Oktober 2026 in Kraft. Gesetz und Verordnung sind damit keine Entwürfe mehr. Massgeblich sind insbesondere Art. 2 Abs. 3bis–3quater, Art. 8b–8d und Art. 14 GwG sowie Art. 12f–12h GwV. Die amtlichen Texte sind in AS 2026 322 und AS 2026 364 veröffentlicht.

Noch zu konkretisieren: Die jeweilige Selbstregulierungsorganisation regelt in ihrem von der FINMA zu genehmigenden Reglement insbesondere vereinfachte und erhöhte Sorgfaltspflichten sowie Einzelheiten der Kontrolle. Zudem werden Begriffe wie «Mitwirkung» und «nicht operative Rechtseinheit» in Grenzfällen durch Praxis und Auslegung weiter geschärft werden müssen.

Wann gilt das GwG für Berater?

Eine Beraterunterstellung setzt grundsätzlich voraus, dass eine natürliche oder juristische Person für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen – einschliesslich der Mittelbeschaffung – im Zusammenhang mit einem der folgenden Rechtsvorgänge mitwirkt:

  • Kauf oder Verkauf von Grundstücken;

  • Gründung oder Errichtung nicht operativer Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;

  • Führung oder Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten;

  • Einlagen oder Ausschüttungen solcher Rechtseinheiten;

  • Kauf oder Verkauf von Rechtseinheiten durch eine nicht operative Rechtseinheit;

  • Bereitstellung einer Adresse oder von Räumen als Domizil oder Sitz für eine Rechtseinheit während mehr als sechs Monaten.

Nicht operative Rechtseinheiten sind vereinfacht Strukturen, die nicht für den Betrieb oder die Unterstützung einer operativen Unternehmenstätigkeit gegründet oder unterhalten werden; dazu gehören insbesondere Sitzgesellschaften. Eine klassische operative GmbH ist daher anders zu beurteilen als eine Gesellschaft, die hauptsächlich Beteiligungen oder Privatvermögen hält.

Die Mitwirkung muss sich auf ein hinreichend konkretes Geschäft beziehen. Eine allgemeine steuerliche Auskunft oder ein abstraktes Gutachten löst die Unterstellung nicht ohne Weiteres aus. Wer hingegen eine konkrete Struktur entwirft, Transaktionsdokumente erstellt, die Finanzierung mitgestaltet oder den Vollzug vorbereitet, kann einen wesentlichen Beitrag zum Rechtsvorgang leisten.

Berufsmässigkeit: Die Schwellenwerte sind keine pauschale Freigrenze

Nach Art. 12f GwV gilt Beratung als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. In jedem Fall ist Berufsmässigkeit gegeben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • mehr als CHF 50’000 Bruttoerlös pro Kalenderjahr;

  • mehr als 20 Kundinnen oder Kunden oder Mitwirkung bei mehr als 20 Rechtsvorgängen pro Kalenderjahr;

  • betroffene Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Millionen zu irgendeinem Zeitpunkt;

  • Gesamtvolumen der betroffenen finanziellen Transaktionen von mehr als CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr.

Das Unterschreiten dieser Werte ist nicht automatisch eine Befreiung: Zuerst bleibt die allgemeine Definition der berufsmässigen Beratung zu prüfen. Ob die Tätigkeit Haupt- oder Nebentätigkeit ist, spielt keine entscheidende Rolle.

Zudem enthält das Gesetz Ausnahmen, etwa für bestimmte familien-, erb- oder schenkungsrechtliche Übertragungen, gewisse Transaktionen unter CHF 5 Millionen bei ausschliesslicher Zahlungsabwicklung über unterstellte Finanzintermediäre, den Kauf selbst bewohnter Wohnliegenschaften, bestimmte Revisions- und Prüftätigkeiten sowie die reine Beurkundung ohne zusätzliche Beratung. Jede Ausnahme hat eigene Voraussetzungen und sollte dokumentiert werden.

SRO-Anschluss: Wer beaufsichtigt die neuen Pflichten?

Berufsmässig tätige Beraterinnen und Berater müssen sich grundsätzlich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Die SRO konkretisiert die Pflichten in ihrem Reglement, prüft deren Einhaltung und kann bei Verstössen aufsichts- oder sanktionsrechtliche Massnahmen treffen. Die FINMA anerkennt und überwacht ihrerseits die SRO und genehmigt deren Reglemente. Eine Übersicht zur Rollenverteilung stellt die FINMA bereit.

Wer am 1. Oktober 2026 bereits eine neu unterstellte Beratungstätigkeit ausübt, muss die Sorgfaltspflichten ab diesem Datum einhalten und bis zum 1. Dezember 2026 ein Anschlussgesuch einreichen. Bis zum Anschluss dürfen bestehende Kundinnen und Kunden weiter beraten und von ihnen auch neue Aufträge angenommen werden. Wird kein fristgerechtes Gesuch gestellt oder wird es abgelehnt, darf die unterstellte Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden. Wer erst später zu einer berufsmässigen Tätigkeit wechselt, muss die Pflichten unverzüglich anwenden und innert zwei Monaten ein Gesuch stellen.

Welche GwG-Pflichten müssen Berater erfüllen?

Betroffene Unternehmen müssen insbesondere:

  • die Kundin oder den Kunden anhand verlässlicher Unterlagen identifizieren;

  • die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person feststellen;

  • Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts oder der Dienstleistung erfassen;

  • bei erhöhten Risiken Hintergrund und Zweck vertieft abklären;

  • die Abklärungen und Entscheide so dokumentieren, dass sie für fachkundige Dritte nachvollziehbar sind;

  • angemessene organisatorische Massnahmen, Schulungen und Kontrollen vorsehen;

  • bei gesetzlich definiertem begründetem Verdacht die Meldepflicht gegenüber der MROS beachten.

Für Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare gelten besondere Regeln zum Berufsgeheimnis. Auch deshalb darf ein allgemeines Merkblatt die Beurteilung des konkreten Mandats nicht ersetzen.

Praktische Umsetzung in sieben Schritten

  1. Leistungsinventar erstellen: Sämtliche Dienstleistungen und typische Mandatsarten erfassen, nicht nur die offiziell beworbenen Angebote.

  2. Mandate klassifizieren: Finanzintermediation, Beratergeschäft und nicht unterstellte Leistungen getrennt beurteilen.

  3. Katalogtatbestand prüfen: Für jedes relevante Mandat den konkreten Rechtsvorgang, die finanzielle Transaktion und den eigenen Beitrag festhalten.

  4. Berufsmässigkeit und Ausnahmen dokumentieren: Schwellenwerte überwachen und eine beanspruchte Ausnahme mit den erforderlichen Nachweisen belegen.

  5. Verantwortung festlegen: GwG-Verantwortliche, Stellvertretung, Freigaben und interne Eskalationswege bestimmen.

  6. Prozesse und Dossiers vorbereiten: Identifikation, wirtschaftliche Berechtigung, Risikoeinstufung, Abklärungen, Dokumentenaufbewahrung und Verdachtsfälle standardisieren; Mitarbeitende schulen.

  7. SRO-Anschluss koordinieren: Geeignete SRO wählen, deren definitive Anforderungen prüfen und das vollständige Gesuch rechtzeitig einreichen.

Vereinfachtes Praxisbeispiel

Eine Treuhandgesellschaft führt für KMU Buchhaltungen und erstellt Steuererklärungen. Zusätzlich soll sie für eine Kundin eine Schweizer Gesellschaft errichten, die ausschliesslich Beteiligungen und Immobilien halten wird. Die Treuhänderin entwickelt die Struktur, erstellt Finanzierungsunterlagen und koordiniert Kontoeröffnung sowie Kapitaleinzahlung.

Die klassische Buchhaltung und allgemeine Steuerberatung sind nicht allein wegen der GwG-Revision unterstellt. Beim neuen Mandat sprechen jedoch mehrere Elemente für eine Beraterprüfung: Es geht um eine nicht operative Rechtseinheit, eine finanzielle Transaktion und einen konkreten Beitrag zur Errichtung und Finanzierung. Das Unternehmen muss deshalb Berufsmässigkeit und mögliche Ausnahmen prüfen. Ist es unterstellt, identifiziert es die Kundin, stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, dokumentiert Zweck, Mittelherkunft und Risikoeinstufung, organisiert die interne Freigabe und bereitet den SRO-Anschluss vor. Das Beispiel ist vereinfacht und ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Checkliste: Ist unser Beratungsunternehmen auf die neuen GwG-Pflichten vorbereitet?

  • Haben wir alle tatsächlich erbrachten Beratungs- und Domizilleistungen erfasst?

  • Prüfen wir bei jedem Mandat zuerst, ob bereits Finanzintermediation vorliegt?

  • Erkennen wir die gesetzlichen Kataloggeschäfte und nicht operativen Rechtseinheiten?

  • Überwachen wir Erlös, Fallzahl, Vermögenswerte und Transaktionsvolumen?

  • Dokumentieren wir die Gründe für eine Unterstellung oder Ausnahme?

  • Sind Identifikation, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Risikoeinstufung geregelt?

  • Sind GwG-Verantwortung, Stellvertretung und Eskalationsweg festgelegt?

  • Sind Mitarbeitende angemessen geschult und Kontrollen vorgesehen?

  • Ist geklärt, welche SRO zuständig und welche Gesuchsunterlagen erforderlich sind?

  • Können wir die Pflichten ab 1. Oktober 2026 nachweisbar erfüllen?

Häufige Fehler und Missverständnisse

«Wir sind nur beratend tätig.» Gerade bestimmte Beratungsleistungen werden neu erfasst. Entscheidend ist die konkrete Mitwirkung, nicht die Berufsbezeichnung.

«Unter CHF 5 Millionen gilt das GwG nie.» Der Betrag betrifft nur bestimmte Ausnahmen und zusätzliche Voraussetzungen, etwa die Zahlungsabwicklung über unterstellte Finanzintermediäre. Er ist keine allgemeine Freigrenze.

«Die Pflichten beginnen erst mit der SRO-Aufnahme.» Für bereits tätige, neu unterstellte Berater gelten sie ab 1. Oktober 2026. Das Anschlussgesuch folgt innerhalb der Übergangsfrist.

«Ein Musterformular genügt.» Formulare helfen, ersetzen aber weder eine risikobasierte Beurteilung noch nachvollziehbare Entscheide, Schulung und interne Kontrollen.

Fazit: GwG für Berater jetzt mandatsbezogen vorbereiten

Das neue GwG für Berater unterstellt nicht ganze Berufsgruppen pauschal. Es erfasst konkrete, berufsmässig ausgeübte Mitwirkungen an bestimmten finanziellen Transaktionen und längerfristige Domizildienstleistungen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur ihre Branchenbezeichnung, sondern jedes relevante Leistungsangebot und laufende Mandat prüfen. Wer betroffen ist, muss ab 1. Oktober 2026 über funktionsfähige Sorgfalts-, Dokumentations- und Kontrollprozesse verfügen und den SRO-Anschluss fristgerecht einleiten. Die verhältnismässige Sofortmassnahme ist eine dokumentierte Mandatsinventur mit klarer Verantwortlichkeit. Bei Grenzfällen sind der definitive Gesetzes- und Verordnungstext, das genehmigte Reglement der gewählten SRO und gegebenenfalls eine fachliche Einzelfallbeurteilung beizuziehen.

Quellen

 
 
 

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