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Neues GwG ab 1. Oktober 2026: Welche Treuhänder brauchen neu einen SRO-Anschluss?

Redaktion sro-anschluss.ch
5. Aug.
5 Min. Lesezeit



Die kurze Antwort

Mit dem revidierten Geldwäschereigesetz werden nicht sämtliche Treuhänderinnen und Treuhänder automatisch dem GwG unterstellt. Neu erfasst werden jedoch bestimmte berufsmässig ausgeübte Beratungs- und Mitwirkungstätigkeiten im Zusammenhang mit konkreten Rechtsvorgängen sowie bestimmte Domizildienstleistungen.

Wer eine solche Tätigkeit ausübt und keine Ausnahme beanspruchen kann, muss grundsätzlich prüfen, ob ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation erforderlich ist.

Entscheidend ist dabei nicht, ob sich ein Unternehmen als Treuhandbüro, Steuerberatung, Family Office, Unternehmensberatung oder Rechtsberatung bezeichnet. Massgeblich ist, was für die Kundschaft tatsächlich getan wird.

Die neuen Bestimmungen sind am 5. August 2026 bereits beschlossen, treten jedoch grundsätzlich erst am 1. Oktober 2026 in Kraft. Bis zum 30. September 2026 ist deshalb zwischen der heutigen und der künftigen Rechtslage zu unterscheiden


Welche Tätigkeiten werden neu erfasst?

Das revidierte GwG erfasst natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen – einschliesslich der Mittelbeschaffung – im Zusammenhang mit bestimmten konkreten Rechtsvorgängen mitwirken.

Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten rund um:

  • den Kauf und Verkauf von Grundstücken;

  • die Gründung nicht operativer Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz;

  • die Gründung von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;

  • die Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten;

  • Einlagen in und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;

  • bestimmte Käufe und Verkäufe von Rechtseinheiten;

  • die längerfristige Bereitstellung eines Domizils oder Sitzes.

Der Begriff der Mitwirkung ist weiter als die blosse Durchführung eines Geschäfts. Er kann auch eine Beratung erfassen, wenn diese einen tatsächlichen, ursächlichen Beitrag zu einem konkreten Rechtsvorgang leistet. Rein abstrakte oder allgemeine Auskünfte ohne erkennbaren Bezug zu einem konkreten Rechtsvorgang sind dagegen nach den amtlichen Erläuterungen grundsätzlich nicht erfasst.


Typische Treuhandtätigkeiten im Praxischeck


1. Buchhaltung, Lohnadministration und Jahresabschluss

Die reine Führung der Buchhaltung, die Lohnadministration, die Erstellung eines Jahresabschlusses oder die allgemeine administrative Unterstützung begründen nach dem neuen Beraterregime nicht automatisch eine GwG-Unterstellung.

Eine nähere Prüfung kann jedoch erforderlich werden, wenn das Treuhandunternehmen im selben Mandat zusätzlich bei einem konkret erfassten Rechtsvorgang mitwirkt, beispielsweise bei der Strukturierung einer nicht operativen Gesellschaft oder bei einer finanziellen Transaktion im Zusammenhang mit einem Grundstück.


Vorläufige Einordnung: in der Regel nicht allein wegen der klassischen Buchhaltung erfasst; Zusatzleistungen müssen separat geprüft werden.


2. Gründung einer operativ tätigen Schweizer Gesellschaft

Die Unterstützung bei der Gründung eines tatsächlich operativ tätigen Schweizer Unternehmens führt nicht allein deshalb automatisch zur neuen Beraterunterstellung.

Anders kann es bei einer schweizerischen Rechtseinheit liegen, die nicht für den Betrieb oder die Unterstützung eines operativen Unternehmens gegründet oder unterhalten wird. Das Gesetz nennt insbesondere Sitzgesellschaften als Beispiel nicht operativer Rechtseinheiten.

Bei ausländischen Rechtseinheiten ist die gesetzliche Formulierung weiter. Daher sollte die Mitwirkung an der Gründung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland unabhängig von einer pauschalen Einordnung des Geschäftsmodells genauer geprüft werden.


Vorläufige Einordnung: Eine gewöhnliche operative Schweizer Unternehmensgründung ist nicht ohne Weiteres erfasst. Nicht operative Schweizer Strukturen und Gründungen ausländischer Rechtseinheiten sind deutlich relevanter.


3. Holding-, Sitz- und Vermögensstrukturen

Treuhandunternehmen begleiten häufig die Errichtung und Verwaltung von Holding-, Sitz-, Beteiligungs- oder Vermögensstrukturen. Nicht jede Holding ist automatisch eine nicht operative Rechtseinheit. Entscheidend sind Zweck, tatsächliche Tätigkeit, Einbindung in ein operatives Unternehmen oder einen Konzern sowie die konkrete Funktion der Struktur.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Rechtseinheiten, die im Wesentlichen Vermögenswerte, Beteiligungen oder andere Rechte halten, ohne selbst eine operative Tätigkeit auszuüben oder ein operatives Unternehmen zu unterstützen.


Vorläufige Einordnung: erhöhtes Abklärungsbedürfnis; keine alleinige Beurteilung anhand der Rechtsform oder der Bezeichnung „Holding“.


4. Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten

Wer für Kundinnen und Kunden nicht operative Rechtseinheiten führt oder verwaltet, kann neu als Beraterin oder Berater gelten. Relevant können beispielsweise administrative, gesellschaftsrechtliche oder organisatorische Tätigkeiten sein, wenn sie über eine rein untergeordnete Hilfstätigkeit hinausgehen und im Zusammenhang mit der erfassten Struktur stehen.

Organmandate für operative Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz werden im Gesetz ausdrücklich anders behandelt. Dennoch sollte jedes Mandat nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung beurteilt werden.


Vorläufige Einordnung: Die Verwaltung nicht operativer Strukturen kann erfasst sein; gewöhnliche Organfunktionen bei operativen Schweizer Unternehmen sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.


5. Einlagen und Ausschüttungen

Treuhandunternehmen können an Kapitalzuführungen, Ausschüttungen, Rückzahlungen oder vergleichbaren Vorgängen mitwirken. Erfolgen solche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer nicht operativen Rechtseinheit, können sie in den neuen Tätigkeitskatalog fallen.

Die blosse Verbuchung eines bereits vollständig entschiedenen und abgewickelten Vorgangs ist dabei nicht zwingend gleich zu beurteilen wie dessen Planung, Strukturierung, Vorbereitung oder Umsetzung.


Vorläufige Einordnung: Die konkrete Rolle des Treuhandunternehmens ist entscheidend. Beratung, Vorbereitung und operative Mitwirkung sind getrennt von einer rein nachträglichen Buchung zu prüf


6. Domizil- und Sitzdienstleistungen

Das revidierte GwG erfasst auch Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.

Diese Bestimmung ist für Treuhandunternehmen besonders wichtig. Sie beschränkt sich nach ihrem Wortlaut nicht generell auf Sitzgesellschaften. Entscheidend ist jedoch, ob tatsächlich eine Adresse oder ein Raum als rechtliches Domizil oder als Sitz bereitgestellt wird. Eine gelegentliche Postweiterleitung oder eine blosse Korrespondenzadresse sollte nicht ohne Prüfung mit einem Domizilservice gleichgesetzt werden.


Vorläufige Einordnung: langfristige Domizil- und Sitzdienstleistungen gehören zu den Tätigkeiten mit besonders hohem Prüfbedarf.


7. Mitwirkung bei Immobilientransaktionen

Beratungs- und Mitwirkungstätigkeiten beim Kauf und Verkauf von Grundstücken können neu erfasst sein. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechtsgeschäfte gehören, die wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken, sowie entgeltliche Nutzniessungs- oder Baurechtsgeschäfte.

Das Gesetz sieht allerdings mehrere Ausnahmen für Konstellationen mit tieferem Risiko vor. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem:

  • bestimmte familien-, ehe-, erb- oder schenkungsrechtliche Vorgänge;

  • bestimmte Transaktionen unter miteinander verbundenen Personen;

  • gewisse Übertragungen unter fünf Millionen Franken, wenn zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind;

  • der Kauf einer selbst bewohnten Wohnliegenschaft in der Schweiz;

  • bestimmte landwirtschaftliche oder bodenrechtliche Vorgänge.

Diese Ausnahmen sind an Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere bedeutet ein Transaktionswert von weniger als fünf Millionen Franken nicht für sich allein, dass eine Tätigkeit ausserhalb des GwG liegt.


Vorläufige Einordnung: Immobilientransaktionen erfordern regelmässig eine fallbezogene Prüfung der Tätigkeit, des Zeitpunkts der Mitwirkung und der gesetzlichen Ausnahmen.


8. Bankvollmachten, Zahlungsaufträge und Zugriff auf Vermögenswerte

Unabhängig vom neuen Beraterregime kann ein Treuhandunternehmen bereits nach dem bisherigen Finanzintermediärsbegriff dem GwG unterstehen, wenn es berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt oder aufbewahrt oder hilft, diese anzulegen oder zu übertragen.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind deshalb insbesondere:

  • Bank- oder Kontovollmachten;

  • die Auslösung oder Anordnung von Zahlungen;

  • der Zugriff auf Vermögenswerte;

  • die Verwaltung von Vermögenswerten;

  • bestimmte Organfunktionen für Sitzgesellschaften.

Das neue Beraterregime ersetzt diese bisherige Prüfung nicht, sondern ergänzt sie.

Vorläufige Einordnung: Zahlungs- und Vermögenszugriff können bereits heute eine Finanzintermediärstätigkeit begründen. Diese Fälle dürfen nicht ausschliesslich anhand der neuen Beraterbestimmungen beurteilt werden.


Wann gilt eine Beratung als berufsmässig?

Eine zentrale Frage ist, ob eine erfasste Beratungstätigkeit berufsmässig ausgeübt wird. Nach der am 1. Oktober 2026 in Kraft tretenden Geldwäschereiverordnung gilt eine Beratung grundsätzlich als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

In jedem Fall gilt die Beratung als berufsmässig, wenn mindestens einer der folgenden Schwellenwerte erreicht wird:

  • Mit der erfassten Beratung wird pro Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50’000 Franken erzielt.

  • Pro Kalenderjahr werden mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder es wird bei mehr als 20 erfassten Rechtsvorgängen mitgewirkt.

  • Die Beraterin oder der Berater muss bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen, dass die Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.

  • Die Beraterin oder der Berater muss bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen, dass die Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.

Die Schwellenwerte gelten alternativ. Wird einer davon erreicht, gilt die Beratung jedenfalls als berufsmässig.

Die Schwellenwerte sind jedoch keine Freigrenzen: Auch wenn sämtliche Werte unterschritten werden, kann die Beratung aufgrund ihres dauerhaften, selbstständigen und auf Erwerb gerichteten Charakters berufsmässig sein. Ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird, ist dabei nicht entscheidend.

Die Zahlenwerte orientieren sich zwar an den Kriterien für Finanzintermediäre. Die rechtliche Beurteilung ist jedoch nicht vollständig identisch, weil sich die erfassten Tätigkeiten und die jeweiligen Bezugsgrössen unterscheiden.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und einer ersten Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung, keine verbindliche Unterstellungsbeurteilung und keine Zusicherung dar, dass eine konkrete Tätigkeit dem Geldwäschereigesetz untersteht oder nicht untersteht. Entscheidend sind stets die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die konkrete Rolle im Mandat, die Berufsmässigkeit, mögliche gesetzliche Ausnahmen und eine bereits bestehende Aufsicht.





 
 
 

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