Beitritt zur SRO

Neue Kunden beraten? Dann sollten Sie Ihren SRO-Anschluss frühzeitig klären. Wer berufsmässig eine dem Geldwäschereigesetz unterstellte Beratungstätigkeit ausübt, muss sich grundsätzlich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit und mögliche Ausnahmen. FINMA: SRO-Anschluss.
Anschlussgesuch: Frist bis 1. Dezember 2026
Anschlusspflichtige Beraterinnen und Berater, die am 1. Oktober 2026 bereits eine neu unterstellte Tätigkeit berufsmässig ausübten, müssen ihr Anschlussgesuch bis zum 1. Dezember 2026 einreichen. Die anwendbaren GwG-Pflichten gelten bereits seit dem Inkrafttreten am 1. Oktober. Informationen des Bundesrates.
Bis zum Anschluss dürfen bestehende Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und neue Aufträge von ihnen angenommen werden. Für neue Kunden dürfen unterstellte Beratungstätigkeiten grundsätzlich erst nach dem Anschluss aufgenommen werden. Nicht unterstellte oder gesetzlich ausgenommene Dienstleistungen bleiben möglich.
Bereits beaufsichtigte Finanzintermediäre müssen eine entsprechende Beratungstätigkeit grundsätzlich bis zum selben Stichtag ihrer zuständigen Aufsicht mitteilen. Wer erst später zur berufsmässigen Beratung wechselt, muss die Pflichten unverzüglich erfüllen und innert zwei Monaten das Gesuch einreichen beziehungsweise die erforderliche Mitteilung vornehmen. GwV: Art. 12g und Übergangsbestimmung.
Frühzeitig handeln schafft Zeit für die Vorbereitung
Unterstellung klären, geeignete SRO auswählen und Unterlagen zusammenstellen: Beginnen Sie frühzeitig mit diesen Schritten. Die Gesuchseinreichung allein ersetzt den Anschluss nicht.
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Stand: 6. Oktober 2026. Allgemeine Information; keine Rechtsberatung oder verbindliche Unterstellungsbeurteilung.



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