Neues GwG 2026: SRO-Anschluss oder Transparenzregister – wer sollte jetzt prüfen?
- Redaktion sro-anschluss.ch
- 9. Juni
- 5 Min. Lesezeit

Das neue Geldwäschereigesetz sorgt in der Schweiz für viele Fragen. Besonders häufig geht es um zwei Themen, die oft miteinander verwechselt werden: das neue Transparenzregister und ein möglicher Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, kurz SRO.
Die wichtigste Klarstellung vorweg:
Nicht jede AG, GmbH oder jedes KMU braucht wegen des neuen GwG automatisch einen SRO-Anschluss. Viele Unternehmen müssen vor allem das Transparenzregister im Blick behalten. Ein SRO-Anschluss kann dagegen insbesondere dann relevant werden, wenn berufsmässig bestimmte GwG-relevante Tätigkeiten für Dritte erbracht werden.
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung, welche Gruppen jetzt genauer hinschauen sollten.
Rechtsstand und Hinweis
Stand dieses Beitrags: 9. Juni 2026.
Nach Angaben des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen wurden das Transparenzgesetz TJPG und die Revision des Geldwäschereigesetzes am 26. September 2025 verabschiedet. Das revidierte GwG und das TJPG sollen voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 in Kraft treten. Zudem werden bestimmte Beratungsleistungen, etwa im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen sowie bei der Gründung und Strukturierung juristischer Personen, neu vom GwG erfasst.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Unterstellungsprüfung. Ob im Einzelfall eine GwG-Unterstellung, ein SRO-Anschluss oder eine andere Pflicht besteht, hängt vom konkreten Tätigkeitsprofil, den finalen Ausführungsbestimmungen, den SRO-Reglementen und der späteren Praxis ab.
Transparenzregister und SRO-Anschluss: Was ist der Unterschied?
Das Transparenzregister betrifft Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen. Es geht also um die Frage, welche natürlichen Personen eine Gesellschaft letztlich kontrollieren.
Nach aktuellem Behördenstand sollen voraussichtlich ab Herbst 2026 viele Unternehmen Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen einreichen müssen. Besonders im Fokus stehen Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sowie Genossenschaften.
Der SRO-Anschluss ist etwas anderes. Er betrifft Personen oder Unternehmen, die eine GwG-relevante Tätigkeit ausüben. Dazu gehören bereits heute bestimmte berufsmässig tätige Finanzintermediäre. Mit der GwG-Revision können zusätzlich bestimmte Beratungs-, Strukturierungs-, Immobilien- und Domizildienstleistungen prüfungsrelevant werden.
Einfach gesagt:
Das Transparenzregister fragt: Wer kontrolliert eine Gesellschaft?
Der SRO-Anschluss fragt: Wird eine GwG-relevante Tätigkeit berufsmässig für Dritte erbracht?
Diese Unterscheidung ist wichtig. Eine GmbH kann vom Transparenzregister betroffen sein, ohne automatisch einer SRO beitreten zu müssen.
Wer sollte das Transparenzregister prüfen?
Viele Unternehmen sollten zuerst prüfen, ob sie vom Transparenzregister betroffen sind. Das gilt insbesondere für:
- AG
- GmbH
- Genossenschaften
- Gesellschaften mit Beteiligungs- oder Kontrollstrukturen
- Unternehmen mit mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen
- Treuhänder, die Kunden bei gesellschaftsrechtlichen oder administrativen Themen begleiten
Für diese Unternehmen geht es vor allem darum, wirtschaftlich berechtigte Personen zu identifizieren, Angaben aktuell zu halten und sich organisatorisch auf die Meldung vorzubereiten.
Wichtig: Das Transparenzregister bedeutet nicht automatisch SRO-Pflicht. Es ist eine eigene Melde- und Transparenzpflicht.
Wer sollte einen möglichen SRO-Anschluss prüfen?
Ein SRO-Anschluss kann vor allem dann prüfungsrelevant werden, wenn eine Tätigkeit nicht nur intern für das eigene Unternehmen, sondern berufsmässig für Dritte erbracht wird und ein Bezug zu GwG-relevanten Vorgängen besteht.
Besonders aufmerksam sollten sein:
- Treuhänder
- Unternehmensberater
- Corporate-Service-Provider
- Domizilanbieter
- Anwälte und Notare bei transaktionsnahen Tätigkeiten
- immobiliennahe Dienstleister
- Family-Office-nahe Dienstleister
- Dienstleister mit Zugriff auf fremde Vermögenswerte
Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit.
Ein Treuhänder, der klassische Buchhaltung, Lohnadministration und Jahresabschlüsse für operative KMU erledigt, ist nicht automatisch wegen des neuen Beraterregimes SRO-pflichtig. Anders kann es aussehen, wenn zusätzlich Gesellschaften strukturiert, Sitzgesellschaften verwaltet, Domizildienstleistungen angeboten oder fremde Vermögenswerte bewegt werden.
Typische Tätigkeiten, die genauer geprüft werden sollten
Eine vertiefte Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn berufsmässig für Dritte Tätigkeiten mit Bezug zu folgenden Bereichen erbracht werden:
- Kauf oder Verkauf von Grundstücken
- Finanzierung oder Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit Transaktionen
- Gründung oder Errichtung von Gesellschaften
- Strukturierung juristischer Personen
- Führung oder Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten
- Sitzgesellschaften oder Domizildienstleistungen
- Einlagen oder Ausschüttungen bei nicht operativen Rechtseinheiten
- Kauf oder Verkauf von Rechtseinheiten über nicht operative Strukturen
- Verfügung über fremde Vermögenswerte
Diese Liste ist keine abschliessende rechtliche Beurteilung. Sie zeigt typische Hinweise, bei denen eine GwG- oder SRO-Abklärung sinnvoll sein kann.
Kurzer Orientierungscheck
Die folgenden Fragen helfen bei einer ersten Einordnung:
1. Erbringen Sie Dienstleistungen berufsmässig für Dritte?
2. Gibt es einen Bezug zu finanziellen Transaktionen?
3. Begleiten Sie Immobiliengeschäfte oder Grundstücktransaktionen?
4. Gründen, strukturieren oder verwalten Sie Gesellschaften für Kunden?
5. Haben Sie Mandate mit Sitzgesellschaften oder nicht operativen Rechtseinheiten?
6. Bieten Sie Domizil- oder Sitzdienstleistungen an?
7. Verfügen Sie über fremde Vermögenswerte oder führen Sie Zahlungen für Kunden aus?
8. Besteht bereits eine FINMA-, AO- oder SRO-Aufsicht?
Wenn mehrere Fragen mit Ja beantwortet werden, ist eine vertiefte Einordnung des Tätigkeitsprofils sinnvoll. Das bedeutet nicht automatisch, dass ein SRO-Anschluss erforderlich ist. Es bedeutet aber, dass die Tätigkeit genauer geprüft werden sollte.
Beispiele aus der Praxis
Treuhänder mit klassischer Buchhaltung
Wer ausschliesslich Buchhaltung, Lohnadministration und Jahresabschluss für operative KMU erledigt, ist nicht automatisch wegen des neuen Beraterregimes SRO-pflichtig. Zusätzliche Tätigkeiten sollten separat geprüft werden.
Treuhänder mit Verfügung über fremde Vermögenswerte
Wenn Kundengelder verwaltet, Zahlungen ausgeführt oder fremde Vermögenswerte bewegt werden, kann bereits nach bestehender GwG-Logik eine erhöhte Prüfungsrelevanz bestehen.
Domizilanbieter
Wer berufsmässig Adressen, Sitz oder Domizil für Gesellschaften anbietet, sollte die neue Rechtslage besonders genau prüfen.
Immobiliennahe Dienstleister
Nicht jeder Makler ist automatisch betroffen. Relevant kann aber die konkrete Mitwirkung bei Finanzierung, Strukturierung oder Abwicklung eines Grundstückgeschäfts sein.
Anwälte und Notare
Auch hier gilt keine pauschale Unterstellung. Transaktionsnahe Tätigkeiten ausserhalb geschützter Verfahrensmandate können prüfungsrelevant werden. Verfahrensbezug, Berufsgeheimnis und konkrete Rolle müssen sorgfältig abgegrenzt werden.
Operative GmbH ohne Dienstleistungen für Dritte
Für viele operative KMU steht eher das Transparenzregister im Vordergrund. Ein SRO-Anschluss ist nicht schon deshalb nötig, weil eine Gesellschaft als AG oder GmbH organisiert ist.
Welche Pflichten könnten bei GwG-Relevanz wichtig werden?
Wenn eine Tätigkeit tatsächlich in den GwG-Bereich fällt, geht es nicht nur um eine formale Anmeldung. Je nach Konstellation können unter anderem folgende Themen relevant werden:
- Kundenidentifikation
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
- Dokumentation von Zweck und Hintergrund eines Geschäfts
- risikobasierte Abklärungen
- interne Organisation und Zuständigkeiten
- Schulung von Mitarbeitenden
- Meldeprozesse bei Verdachtsfällen
- Anschluss oder Koordination mit einer geeigneten Aufsicht
Für die Praxis bedeutet das: Ein möglicher SRO-Anschluss sollte nicht isoliert betrachtet werden. Wichtiger ist zuerst die Frage, ob die eigene Tätigkeit überhaupt in einen GwG-relevanten Bereich fallen kann und welche organisatorischen Anforderungen daraus entstehen könnten.
Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?
Wer möglicherweise betroffen ist, sollte nicht erst kurz vor Inkrafttreten reagieren. Sinnvoll sind vor allem diese Schritte:
- Tätigkeiten und Mandate erfassen
- klassische Administration von transaktionsnahen Tätigkeiten trennen
- Domizil-, Sitz- und Strukturierungsmandate identifizieren
- mögliche Verfügung über fremde Vermögenswerte prüfen
- wirtschaftlich berechtigte Personen dokumentieren
- bestehende Aufsicht oder SRO-Mitgliedschaft prüfen
- interne Zuständigkeiten für GwG-Fragen festlegen
- bei Unsicherheit eine fachkundige Einschätzung einholen
Das Ziel ist nicht, vorschnell einen SRO-Anschluss zu beantragen. Das Ziel ist zuerst eine saubere Einordnung: Betrifft mich vor allem das Transparenzregister, eine mögliche GwG-Unterstellung oder beides?
Fazit
Das neue GwG 2026 betrifft nicht alle Unternehmen gleich. Für viele AG, GmbH und Genossenschaften steht zunächst das Transparenzregister im Vordergrund. Dort geht es um Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen.
Ein möglicher SRO-Anschluss ist vor allem für Personen und Unternehmen relevant, die berufsmässig für Dritte GwG-nahe Tätigkeiten erbringen. Dazu können je nach Ausgestaltung Treuhänder, Berater, Anwälte, Notare, Domizilanbieter, Corporate-Service-Provider und immobiliennahe Dienstleister gehören.
Die wichtigste Frage lautet deshalb nicht: Welche Berufsbezeichnung habe ich?
Sondern: Welche Tätigkeit erbringe ich konkret für Dritte?
Wer transaktionsnah arbeitet, Gesellschaften strukturiert, Domizile anbietet, mit nicht operativen Rechtseinheiten zu tun hat oder fremde Vermögenswerte bewegt, sollte das eigene Tätigkeitsprofil frühzeitig prüfen.
Unsicher, ob Handlungsbedarf besteht?
Sind Sie unsicher, ob für Sie eher das Transparenzregister, eine mögliche GwG-Unterstellung oder ein SRO-Anschluss relevant sein könnte?
Dann kann eine erste unverbindliche Einordnung des Tätigkeitsprofils helfen.
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